Einen zentralen Punkt der Diskussion über den Schutz – eventuell fälschlicherweise – beschuldigter Personen stellt die Frage dar, ob anonyme Meldungen überhaupt ermöglicht und in Betracht gezogen werden sollten. Es gilt weitläufig die Ansicht, dass falsche Anschuldigungen die logische Schlussfolgerung der Ermöglichung anonymer Meldungen sind, schlicht weil die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber keinerlei Konsequenzen zu fürchten hat.
Diese Argumentation, die an sich legitim ist, hatte weitreichende Konsequenzen zur Folge:
- Die Modellpolitik der Niederländischen Arbeitsstiftung (STAR) von 2003 erlaubt keine anonymen internen Meldungen.
- Die Französische Datenschutzbehörde (CNIL) stellte sich vehement gegen den Hinweisgeber-Abschnitt des US Sarbanes Oxley Act über Unternehmensführung, der auf börsennotierte US-Unternehmen Anwendung findet, was in Frankreich zu einem stark abgeschwächten und schwer umzusetzenden Kompromiss führte.
- Dieser Ansatz setzte sich durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe: Stellungnahme 1/2006 auch auf europäischer Ebene fort, die sichtlich mit der Frage der Zulassung anonymer Meldungen ringt.
- Nationale Datenschutzbehörden in Europa wenden diese Stellungnahme zunehmend an.
Mit der Einführung der zuvor erwähnten technischen Lösungen können wir diese Diskussion auf eine normale Dimension reduzieren. Vielleicht können wir sie sogar zum Abschluss bringen, da die Möglichkeit, mit der anonymen Person in Kontakt zu treten und bleiben, den vermeintlichen negativen Konsequenzen anonymer Meldungen ein Ende setzt. Verifizierungsfragen können die Authentizität einer Meldung bestimmen und so falsche Berichte identifizieren und herausfiltern. Diese technischen Lösungen eröffnen eine vollkommen neue Perspektive auf die Kontroverse über anonyme Berichte,
da sie Folgendes ermöglichen:
- mit der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber in Kontakt zu treten
- Anschuldigungen zu überprüfen
- während der anschließenden Untersuchung weitere Informationen von der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber anzufordern
Sind anonyme Meldungen im Sinne, der ihnen durch die Arbeitsstiftung und die EU Arbeitsgruppe zugeschrieben wird, immer noch anonyme Meldungen? Und verlieren dadurch die Argumente gegen anonyme Meldungen mittels anonymer Briefe oder anonymer Telefonanrufe nicht ihre Relevanz?
Das Bewusstsein, dass falsche Meldungen sinnlos sind, da sie durch das Stellen von Verifizierungsfragen herausgefiltert werden können, wird die Anzahl falscher Anschuldigungen deutlich reduzieren. Die Person, die falsche Meldungen macht, könnte sich in ihrem eigenen Lügennetz verstricken, zu viel von sich selbst preisgeben und folglich identifiziert werden.
Ein gutes Whistleblower-System könnte daher folgende Bestimmungen enthalten:
- Anonyme Briefe und Telefonanrufe außerhalb des Systems werden nicht mehr entgegengenommen. Diese könnten sogar untersagt werden. Es wäre ein Segen für zahlreiche Unternehmen, müsste sich der Vorstand oder Aufsichtsratsvorsitzende nicht mehr mit anonymen Briefen herumschlagen.
- Die Nichtbeantwortung von Verifizierungsfragen lenkt den Verdacht auf die Meldung und die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber selbst;
- Wer absichtlich eine falsche Meldung macht, begeht einen schweren Verstoß gegen den Verhaltenskodex und muss mit Sanktionen rechnen, wenn sie oder er dabei ertappt wird.
- Die Person, die in böser Absicht eine Meldung gemacht hat, kann nach einer eventuellen Identifizierung von der beschuldigten Person geklagt werden.
Diese Bestimmungen können jedoch bei Whistleblowing-Verfahren, in denen keine Möglichkeit zur weiteren Fragestellung besteht, nicht angewendet werden, da Meldungen, die in gutem Glauben gemacht wurden, letztendlich nicht berücksichtigt und daher als „Falschmeldungen“ angesehen würden. Drohende Ausdrucksweisen werden Meldungen, die in gutem Glauben gemacht werden, entmutigen.
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